So pauschal ist das nicht richtig. Seit 1.7.2019 müssen in allen neuen Typen von E-Autos und Plugin-Hybriden AVAS-Systeme eingebaut sein. Seit 1.7.2021 müssen alle neu zugelassenen E-Autos und Plugin-Hybride mit AVAS ausgestattet sein.
Ich erlaube mir, eine Kopie des Anhangs XIII der VERORDNUNG Nr. 540/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG hier einzufügen
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AVAS
1. Systemleistung
Wenn ein Fahrzeug mit einem AVAS ausgestattet ist, muss es die nachstehenden Anforderungen erfüllen.
2. Betriebsbedingungen
a) Schallerzeugungsverfahren
Das AVAS muss mindestens im Geschwindigkeitsbereich zwischen dem Anfahren und einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren automatisch ein Schallzeichen erzeugen. Wenn das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist, der innerhalb des vorstehend definierten Geschwindigkeitsbereichs in Betrieb ist, darf das AVAS kein Schallzeichen erzeugen.
Bei Fahrzeugen, die über eine eigenständige akustische Warneinrichtung für das Rückwärtsfahren verfügen, ist es nicht erforderlich, dass das AVAS beim Rückwärtsfahren ein Schallzeichen erzeugt.
b) Schalter
Das AVAS muss mit einem für den Fahrer leicht erreichbaren Schalter ausgestattet sein, der die Aktivierung bzw. Deaktivierung ermöglicht. Beim Neustart des Fahrzeugs muss das AVAS automatisch die Stellung „EIN“ einnehmen.
c) Dämpfung
Der Geräuschpegel des AVAS darf während des Fahrzeugbetriebs verringert werden.
3. Art und Lautstärke des Schallzeichens
a) Das AVAS muss ein Dauerschallzeichen erzeugen, das Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer vor einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug warnt. Das Schallzeichen sollte eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweisen und mit dem Geräusch eines mit Verbrennungsmotor ausgestatteten Fahrzeugs der gleichen Klasse vergleichbar sein.
b) Das vom AVAS zu erzeugende Schallzeichen muss eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweisen, z. B. durch eine automatische Veränderung des Geräuschpegels oder von Merkmalen in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
c) Der vom AVAS erzeugte Geräuschpegel darf den ungefähren Geräuschpegel eines ähnlichen Fahrzeugs der Klasse M1, das mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet ist und unter den gleichen Bedingungen betrieben wird, nicht überschreiten.
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Aus dem Anhang XIII dieser wunderbaren Verordnung geht hervor, dass ein leicht erreichbarer Schalter und ein Default "ON" ausreichen. Bei Fahrzeugen mit Typengenehmigung vor dem 1. Juli 2019 und Erstzulassung vor dem 1. Juli 2021 muss gar nichts vorhanden sein (so etwas habe ich in der Form eines Plugin-Hybrids von einem anderen deutschen Automobilhersteller, flüsterleise ganz legal).
Leider weiß ich nicht, wann der Mini SE seine Typengenehmigung bekommen hat. Ich bin mir auch nicht sicher, ob der per Bimmercode kodierbare Unterpunkt "Akustischer Fußgängerschutz" im Fahrzeugmenü als "leicht erreichbarer Schalter" gilt. Zudem weiß ich nicht, was in der Typengenehmigung steht. Es könnte ja sein, dass dort irgendeine Verpflichtung zur ständigen Aktivierung steht.
Aber grundsätzlich illegal ist das Abschalten von AVAS nicht, solange es beim nächsten Start wieder an ist und ein leicht erreichbarer Schalter vorhanden ist.
Ich komme zu meinem persönlicher Schluss, dass die Bimmercodierung mit Default On zumindest mal gegen EU-Recht nicht verstößt. Der Schalter ist halt ein leicht erreichbares Untermenü. Das ist aber nur meine persönliche Meinung, die den Verfall von Garantieansprüchen und Verletzung von sonstigem Recht absichtlich unberücksichtigt lässt.