Hallo zusammen,
habe gestern auch mit großer Freude die KfW-Förderung zur Kenntnis genommen.
Da mein aktueller Stromanbieter auch noch kein 100% Ökostrom liefern kann und ein Wechsel erst im April 21 möglich ist, habe ich gestern bereits per Mail eine Anfrage an die KfW gestellt, ob man unter diesen Umständen den Antrag trotzdem schon stellen kann im November.
Natürlich unter der Voraussetzung, dass ein neuer Stromvertrag mit einem Ökostromtarif bereits abgeschlossen ist, auch wenn der Lieferbeginn in der Zukunft liegt.
Hatte zuvor schon mit einer Dame der KfW dazu telefoniert und sie hat am Telefon direkt zugegeben, dass man sich diese Frage bisher noch gar nicht gestellt hat und mich gebeten dies in Form einer Mail zu verfassen.
Sobald ich näheres dazu erfahre von der KfW gebe ich euch Bescheid.
Die 2. Frage ist ob die Heidelberg Wallbox förderfähig ist. Das habe ich leider nicht in die Mail geschrieben, da mir das mit der "intelligenten Steuerung" so gestern auch noch nicht bekannt war. Wohingegen im Merkblatt der Förderrichtlinie steht dazu folgendes:
"Teil 3: Technische Anforderungen an die Ladestation• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit vonEnergieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005(Bundesgesetzblatt I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017(Bundesgesetzblatt I S. 130) geändert worden ist, sind anzuwenden. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist entsprechend anzuwenden.• Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN ENIEC 61851-1 (VDE 0122-1).• Die geförderten Anlagen müssen, wo technisch durch Vorhandensein eines 3-phasigenWohnungsanschlusses möglich, 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen werden.• Die Anlage ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischenVerbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen derNiederspannungsanschlussverordnung (NAV) vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiberanzumelden.• Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien beziehungsweise zurVermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes gelten folgende Anforderungen an dieSteuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation:• Die Ladestation muss über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelleverfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle angesteuert werdenkönnen, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zukönnen. Über die Ansteuerung muss die Leistung der Ladestation begrenzt oder nachentsprechenden Vorgaben zeitlich verschoben werden können.• Die Kommunikationsschnittstelle kann zur Steuerung der Ladestation entwederkabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein.• Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, sodasszukünftige technische Entwicklungen, wie zum Beispiel eine sichere Anbindbarkeit an einSmart Meter Gateway (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes), dieIntegration von Energiemanagementsystemen sowie neue Funktionen (zum Beispiel § 14 aEnWG Anpassung) umgesetzt werden können. Über das Smart Meter Gateway kann einesichere Authentifizierung und gegebenenfalls Netzanschlussleistungsbegrenzung ermöglichtwerden. (Hinweis: Die Funktion des lokalen Energiemanagementsystems erfolgt bei direktam Netz angeschlossener Ladestation innerhalb dieser. Auch hierfür muss die SoftwareUpdatefähigkeit sichergestellt werden.)• Die Ladestation muss in die Lage versetzt werden können (gegebenenfalls über einSoftware-Update) auf Vorgaben und Fahrpläne des Leistungs- undEnergiemanagementsystems für Netzanschlussleistungsmaximalwerte von berechtigtenStellen zu reagieren.• Auf Anforderung des Netzbetreibers ist die Steuerung der Ladestation zuzulassen. DieLadestation ist dann als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG zu behandeln.• Bezüglich einer Steuerung der Ladestation durch den Netzbetreiber gelten gegebenenfallsauch die gesonderten Anforderungen des Netzbetreibers an die Ladestation."
Somit wäre die Förderfähigkeit eigentlich nicht gegeben für die Heidelberg.
Allerdings betragen in meinem Fall die Installationskosten bereits über 1000€ und theoretisch sollte doch das schon ausreichen um den Antrag zu stellen unabhängig der verwendeten Wallbox.
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