Beiträge von cschmidtshl

    Schau mal hier:


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    Hallo zusammen,
    ich habe mittlerweile Antwort von der KfW erhalten per Mail und es wurde mir auch noch mal telefonisch bestätigt.
    Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. beim Upload der Nachweise des Wallbox Kaufs und der Installationskosten muss der Stromvertrag mit Ökostrom abgeschlossen sein. Der alte Nicht Ökostromtarif kann aber zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ruhig noch aktiv sein. Bei mir ist ja der Wechsel erst im April21 möglich, aber ich kann trotzdem schon den Antrag stellen im November und mit der Installation beginnen. Laut KfW muss nicht mal ein Nachweis über einen Ökostromtarif erbracht werden. Es kann jedoch Stichproben geben wo die KfW nachprüft ob man denn auch Ökostrom bezieht.


    Die Liste der förderfähigen Wallboxen soll Ende Oktober bzw. im Laufe des November veröffentlicht werden.


    Nun noch mal im genauen Wortlaut:


    "vielen Dank für Ihre Anfrage.


    Ja, eine Antragstellung für unser Produkt Ladeinfrastruktur (440) ist möglich, wenn auch alle weiteren Förderbedingungen erfüllt werden.


    Folgendes gilt:
    Der Wechsel auf einen Stromvertrag mit 100% erneuerbaren Energien muss schnellstmöglich erfolgen. Entscheidend hierfür ist das frühestmögliche Kündigungsdatum des bestehenden Stromliefervertrags.


    Spätestens zum Zeitpunkt des Nachweisuploads muss der Stromvertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein."

    Habe am 23.6.20 bestellt und am 03.07.20 kam die AB mit unverbindlichem Übergabetermin: Dezember 2020


    Gestern folgende Info vom AH erhalten:


    "Ich habe über meine Dispo mal im Werk anfragen lassen.
    Bei den E-MINIs ist das nicht so leicht, da die Bestellflut größer war, als die BMW AG es erwartet hatte..


    Es ist nun der Fall, dass alle Mittel für die Produktionen in diesem Jahr erschöpft sind und die Planung für kommendes Jahr auf Hochtouren läuft.


    Laut Werk, können wir voraussichtlich Anfang/Mitte Dezember herausfinden, wann welche Kundenbestellung uns erreicht.
    Vorher eine Aussage zu treffen ist daher nicht möglich."


    "dieses Jahr wird das tatsächlich nichts mehr..
    Mehr Infos habe ich/bekomme ich momentan auch nicht.


    Durch Corona, Werkschließungen, Probleme bei Lieferungen von Zulieferern und vielem mehr, wird es uns aktuell nicht leicht gemacht..


    Ich hoffe, dass ich ihnen Anfang/Mitte Dezember eine unverbindliche Lieferung kommunizieren kann.
    Jetzt eine Schätzung meinerseits abzugeben, wäre nicht sinnvoll.."


    Das ist natürlich alles andere als befriedigend.
    Ich tröste mich aktuell mit dem KFW Programm zur Förderung der privaten Ladesäule aber die 16%MWST für den Mini sind dann wohl dahin für mich.

    Hallo zusammen,
    habe gestern auch mit großer Freude die KfW-Förderung zur Kenntnis genommen.
    Da mein aktueller Stromanbieter auch noch kein 100% Ökostrom liefern kann und ein Wechsel erst im April 21 möglich ist, habe ich gestern bereits per Mail eine Anfrage an die KfW gestellt, ob man unter diesen Umständen den Antrag trotzdem schon stellen kann im November.
    Natürlich unter der Voraussetzung, dass ein neuer Stromvertrag mit einem Ökostromtarif bereits abgeschlossen ist, auch wenn der Lieferbeginn in der Zukunft liegt.
    Hatte zuvor schon mit einer Dame der KfW dazu telefoniert und sie hat am Telefon direkt zugegeben, dass man sich diese Frage bisher noch gar nicht gestellt hat und mich gebeten dies in Form einer Mail zu verfassen. :)
    Sobald ich näheres dazu erfahre von der KfW gebe ich euch Bescheid.


    Die 2. Frage ist ob die Heidelberg Wallbox förderfähig ist. Das habe ich leider nicht in die Mail geschrieben, da mir das mit der "intelligenten Steuerung" so gestern auch noch nicht bekannt war. Wohingegen im Merkblatt der Förderrichtlinie steht dazu folgendes:


    "Teil 3: Technische Anforderungen an die Ladestation• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit vonEnergieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005(Bundesgesetzblatt I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017(Bundesgesetzblatt I S. 130) geändert worden ist, sind anzuwenden. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist entsprechend anzuwenden.• Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN ENIEC 61851-1 (VDE 0122-1).• Die geförderten Anlagen müssen, wo technisch durch Vorhandensein eines 3-phasigenWohnungsanschlusses möglich, 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen werden.• Die Anlage ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischenVerbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen derNiederspannungsanschlussverordnung (NAV) vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiberanzumelden.• Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien beziehungsweise zurVermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes gelten folgende Anforderungen an dieSteuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation:• Die Ladestation muss über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelleverfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle angesteuert werdenkönnen, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zukönnen. Über die Ansteuerung muss die Leistung der Ladestation begrenzt oder nachentsprechenden Vorgaben zeitlich verschoben werden können.• Die Kommunikationsschnittstelle kann zur Steuerung der Ladestation entwederkabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein.• Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, sodasszukünftige technische Entwicklungen, wie zum Beispiel eine sichere Anbindbarkeit an einSmart Meter Gateway (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes), dieIntegration von Energiemanagementsystemen sowie neue Funktionen (zum Beispiel § 14 aEnWG Anpassung) umgesetzt werden können. Über das Smart Meter Gateway kann einesichere Authentifizierung und gegebenenfalls Netzanschlussleistungsbegrenzung ermöglichtwerden. (Hinweis: Die Funktion des lokalen Energiemanagementsystems erfolgt bei direktam Netz angeschlossener Ladestation innerhalb dieser. Auch hierfür muss die SoftwareUpdatefähigkeit sichergestellt werden.)• Die Ladestation muss in die Lage versetzt werden können (gegebenenfalls über einSoftware-Update) auf Vorgaben und Fahrpläne des Leistungs- undEnergiemanagementsystems für Netzanschlussleistungsmaximalwerte von berechtigtenStellen zu reagieren.• Auf Anforderung des Netzbetreibers ist die Steuerung der Ladestation zuzulassen. DieLadestation ist dann als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG zu behandeln.• Bezüglich einer Steuerung der Ladestation durch den Netzbetreiber gelten gegebenenfallsauch die gesonderten Anforderungen des Netzbetreibers an die Ladestation."


    Somit wäre die Förderfähigkeit eigentlich nicht gegeben für die Heidelberg.


    Allerdings betragen in meinem Fall die Installationskosten bereits über 1000€ und theoretisch sollte doch das schon ausreichen um den Antrag zu stellen unabhängig der verwendeten Wallbox.


    Fragen über Fragen :)

    Tschakka!
    Heute ist unsere Mini Cooper SE XL beim Händler angekommen und nächsten Dienstag wird er abgeholt ;)
    Und jetzt kommt es: Das ist über 3 Wochen früher als Ende Juni angekündigt!


    P.S: Hab meinen Händler in Starnberg auch mal nach genereller Lieferzeit gefragt, und er sagt aktuell 4-5 Monate.

    Na das macht ja Hoffnung, das mein Ende Juni bestellter Trim M im unverbindlichen Dezember tatsächlich geliefert wird.
    Habe bei der Euler Group in Frankfurt bestellt. Bestelldatum 23.06.20
    unverbindlicher Übergabetermin: Dezember 2020