Beiträge von Ostfried

    Und genau die Unterstellung wollte ich als Fakt haben, siehst du. :P


    Habs inzwischen auch durch, n Klacks.
    Schrägerweise hatte sich danach die Ambientebeleuchtung von blau auf lila verstellt. :D

    Mit ausgefahrenem HUD ist es oben, mit eingefahrenem auf dem Display. Ich fand das HUD deshalb zunächst auch erst überflüssig, aber in ner mir fremden Gegend den Blick nicht mehr runter zum Display switchen zu müssen, ist schon angenehm. Ob das einem den Aufpreis wert ist, muss jeder für sich entscheiden. Ich bekam das Display nach Bestellung "zwangsverordnet" und musste lernen, mit zu leben. Ging aber sehr schnell. :thumbsup:

    Ich wurde im schwarzen R56 ohne TFL derart oft aus allen Richtungen übersehen (oder schlicht unterschätzt), dass ich das Abblendlicht 12 Jahre lang erst gar nicht ausgemacht habe. Da waren n paar brutale Situationen dabei. Ja, im Hellen. Landstraße wie Autobahn. Paar anständige rote Lichter helfen mancher Schnarchnase beim Wachwerden.


    @brummi


    Dass es dir da auch um Umcodieren ging und sich die Antwort explizit darauf bezieht, kann man aber tatsächlich nur erahnen. Es liest sich wie generelle Frage nach der Zulässigkeit der gemeinsamen Schaltung. :)

    Mir geht es ausschließlich ums bessere Gesehenwerden am hellichten Tag. Weiß der Teufel, was da den Gesetzgeber geritten hat, dass das nur von vorne wichtig sei. Und jetzt sag bitte nicht, da siehst du eh alles und jeden und wirst auch so gesehen. :P

    Mich hat die ganze Thematik tatsächlich nicht losgelassen, ergo habe ich auch noch einmal das BMVI angeschrieben. Neben der grundsätzlichen Frage der generellen Zulässigkeit der Schaltung "Tagfahrlicht plus Schlusslicht" wollte ich als Zweites vor allem mit Blick auf etwaiges Erlöschen der Betriebserlaubnis wissen, ob denn dann ein Umcodieren eines Fahrzeuges mit ursprünglicher Schaltung "TFL ohne Schlusslicht", wie es bei unseren Minis ja Standard ist, zulässig wäre oder man dann eben die auf diese Schaltung hin ausgegebene Betriebserlaubnis verlieren würde.


    Die Antwort hatte nicht die Einfachheit, wie erhofft: :D




    "Sehr geehrter Herr XYZ,


    vielen Dank für Ihre Nachricht.


    Die erste und zweite Frage werden wegen dem Sinnzusammenhang gemeinsam beantwortet:


    Nach den Vorschriften von § 49a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) muss der Anbau der Tagfahrleuchten (auch bei Fahrzeugen mit nationaler Betriebserlaubnis) nach den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der UN-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 06. 12. 2011, S. 46)" erfolgen.


    Somit gilt für die Elektrische Schaltung (Auszüge):


    "5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.


    5.11.1 Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:


    5.11.1.1 wenn Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die Seitenmarkierungsleuchten, die mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind und als Parkleuchten fungieren, eingeschaltet sind, oder


    5.11.1.2 wenn Seitenmarkierungsleuchten zusammen mit Fahrtrichtungsanzeigern blinken oder


    5.11.1.3 wenn das Lichtsignalsystem gemäß Absatz 6.2.7.6.2 in Betrieb ist oder 5.11.2. für Begrenzungsleuchten, wenn deren Funktion gemäß den Vorschriften von Absatz 5.12.1 ersetzt wird.


    6.2.7.6. Wenn Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß Absatz 6.19 in Betrieb sind, gilt Folgendes:


    6.2.7.6.1. Entweder müssen sich die Abblendscheinwerfer gemäß den Anforderungen von Anhang 12 automatisch, je nach den Umgebungslichtverhältnissen, ein- bzw. ausschalten (z. B. Einschalten bei Nachtfahrten, Fahrten durch Tunnel usw.) oder 6.2.7.6.2. die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder 6.2.7.6.3. es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:


    6.2.7.6.3.1. durch Vorhandensein zwier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind, oder 6.2.7.6.3.2. durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, oder 6.2.7.6.3.3. durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 12 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist.


    6.19.7 Elektrische Schaltung


    6.19.7.1. Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor (das Antriebssystem) anlässt bzw. abstellt, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Tagfahrleuchten dürfen jedoch ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:


    6.19.7.1.1. Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung "Parken" oder 6.19.7.1.2. die Feststellbremse ist aktiviert oder 6.19.7.1.3. bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.


    6.19.7.2. Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.


    6.19.7.3. Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben ( 19 ).


    6.19.7.4. Die in Absatz 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben.


    6.19.7.5. Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so müssen die elektrischen Verbindungen der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass


    a) die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder


    b) ihre Lichtstärke während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers verringert ist.


    6.19.7.6. Ist ein Fahrrichtungsanzeiger mit einer Tagfahrleuchte ineinandergebaut, so müssen die elektrischen Verbindungen der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs dergestalt sein, dass die Tagfahrleuchte während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet ist."


    Die vollständige Regelung ist hier einsehbar: https://eur-lex.europa.eu/lega…J:L:2011:323:FULL&from=EN


    Sofern das Fahrzeug eine europäische Einzelfahrzeug-oder Typgenehmigung (z.B. nach Richtlinie 2007/46/EG oder Verordnung (EU) 2018/858 ) hat, ist der Regelungsstand der hierfür anzuwendenden oder angewendeten Änderungsserie der UN-Regelung Nummer 48 maßgebend. Hierdurch können sich Unterschiede, auch bei der zulässigen elektrischen Schaltung, ergeben. Das Fahrzeug muss in diesem Fall immer einem Regelungsstand der UN-Regelung Nummer 48 vollständig entsprechen.


    Sofern das Fahrzeug nach einer Änderung vollständig einem vorgeschriebenen oder alternativ anwendbaren Stand der UN-Regelung Nummer 48 vollständig entspricht, ist das Fahrzeug weiterhin vorschriftenkonform.


    Mit freundlichen Grüßen


    Im Auftrag


    Ihr Bürgerservice"



    Ich hab leider in puncto Verständnis von Rechtsvorschriften und Paragraphenformulierungen offenbar n angeborenen Gendefekt und auch nach spätestens dem dritten paragrapheninternen Querverweis einfach wohl völlig den Überblick verloren, aber:


    Wenn ich vor allem 5.11 bzw. 5.11.1.3, 6.2.7.6.2, 6.19.7.4 und eben die beiden abschließenden Absätze des Sachbearbeiters richtig deute und zusammenbringe, heißt das doch, das Umcodieren ist zulässig und man behält die Betriebserlaubnis, oder???



    Ich bin ehrlich gesagt noch nicht völlig überzeugt. Wir haben hier die Interpretation eines Sachbearbeiters des Fachreferats ohne echte rechtliche Grundlage. Es wird ohne Zweifel ein Beleg zur Nutzung der TFL angeführt, nur hat der doch meines Erachtens tatsächlich nichts mit der spezifischen Frage zu tun, oder steh ich da auf dem Schlauch? Die interpretierte Zulässigkeit ist dort jedenfalls nicht zu finden, Kollegin/Kollege hat schlicht n paar Artikel zum TFL an sich gecopypastet.


    Für nen potentiellen Rechtsstreit mit KFZ- und/oder Haftpflichtversicherung ist mir das ehrlich gesagt noch zu dünn, da hätte ich mir seitens des Ministeriums gerne etwas Konkreteres gewünscht, gerade eben in Hinblick auf Betriebserlaubnis und deren etwaiges Erlöschen.