So, ich hatte ja gesagt, dass ich die Antwort raussuche, und siehe da, gefunden:
Zitat Anfang
Am 15.03.2018 um 08:23 schrieb Buergerinfo, BMVI <Buergerinfo@bmvi.bund.de>:
Sehr geehrter Brummi,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nach Rücksprache mit dem Fachreferat, kann ich Ihnen nun folgende Antwort geben:
Die geforderte Einschaltung der Schlussleuchten zu den eingeschalteten Tagfahrleuchten ist bereits zulässig.
Bei Einführung der Tagfahrleuchten war die Einschaltung der Schlussleuchten aus Energiespargründen nicht gewollt, da Glühlampen als Lichtquellen in den Schlussleuchten den Mehrverbrauch merkbar erhöhten und die positive Kosten-/ Nutzenbetrachtung der Tagfahrleuchten bei Einführung gekippt hätten. Im Rahmen der fortschreitenden Ausrüstung mit LED-Lichtquellen wurden die Vorschriften bereits angepasst.
Auszug aus der für Typgenehmigungen anzuwendenden UN-Regelung Nummer 48:
6.2.7.6 Sind Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß 6.19 in Betrieb, gilt Folgendes:
6.2.7.6.1 Entweder müssen sich die Abblendscheinwerfer gemäß den Anforderungen von Anhang 13 automatisch, je nach den Umgebungslichtverhältnissen, ein- bzw. ausschalten (z. B. Einschalten bei Nachtfahrten, Fahrten durch Tunnel usw.) oder
6.2.7.6.2 die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder
6.2.7.6.3 es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls und vorhandenen Umrissleuchten Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten.
Dies kann wie folgt erreicht werden:
6.2.7.6.3.1 durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind, oder
6.2.7.6.3.2 durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, oder
6.2.7.6.3.3 durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 13 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Scheinwerfer für Abblendlicht eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist.
6.2.7.7 Unbeschadet der Vorschriften in 6.2.7.6.1 dürfen sich die Abblendscheinwerfer automatisch, in Abhängigkeit von anderen Faktoren wie der Zeit oder den Umgebungsbedingungen (z. B. Tageszeit, Fahrzeugstandort, Regen, Nebel usw.) ein- oder ausschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
A. Wxxxxx
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