Hallo Liebe Mini-Gemeinde.
Man hört ja nun immer öfter von verschärften Regelungen in Bezug auf Einhaltung der DB-Werte. Mein letzter Stand war (so liest und hört man das nahezu überall):
"Ein Fahrzeug darf UNABHÄNGIG von Eintragung / ABE / EWG / ECE Genehmigung bei einer z.Bsp. Polizeikontrolle nicht lauter als sein, als die im Fahrzeugschein eingetragenen DB-Werte (hier wird in der Regel eine Toleranz von bis zu 5 DB gewährt).
Dies hört man immer wieder --> Polizei gibt dann eine Mängelkarte mit oder legt im schlimmsten Fall das Fahrzeug für weitere Prüfschritte erstmal still!
Das war mein Stand! Soweit so Gut!
Ich habe mich nun ENDLICH für die HG-Motorsport (EGO-X) AGA mit EWG/ECE entschieden. Es ist bekannt das viele AGAs (z.Bsp. auch Bastuck) sehr oft vom DB-Wert im Schein abweichen und einige Leute in Deutschland bei Kontrollen schon Probleme bekommen haben! Das Klappenanlagen, deren Klappe der Fahrer manuell steuern kann (Fernbedienung -> Remus, JCW Pro etc.) NICHT MEHR ERLAUBT sind ist klar ! Darum soll es hier heute auch nicht gehen !
Ich möchte heute über das Thema Abgasanlagen und Downpipes MIT BAUARTGENEHMIGUNG (EWG/ECE/E-Nummer) sprechen.
Hierfür habe ich mich jetzt sehr ausführlich mit der Gesetzeslage beschäftigt und mir sehr genau den dafür vorgesehen Paragraph 19 (StVZO) angeschaut. Im Folgenden jetzt die wichtigsten Auszüge, mit der Bitte an euch, sich das mal durchzulesen!
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung...…. blablabla
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2 Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1.für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrechtb)oder eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, …….
Ich habe eine befreundeten Anwalt (leider nicht für Verkehrsrecht) gefragt und wir beide verstehen das so, dass eine Genehmigung (z.Bsp. EWG) den Tatbestand des "Zu-laut-Seiens" heilt! So steht es da oben 100% nachweisbar geschrieben!
Darüber hinaus verstehe ich dann nicht auf welcher gesetzlichen Grundlage die Polizei EWG-Anlagen (wenn mehr DB als im Fahrzeugschein) still legen kann ??? Wo steht das in der StVZO geschrieben?
Was sagt Ihr dazu? / Versteht Ihr das anders?
Liebe Grüße
Chriz