Hallo ihr,
ich bremse euch ungern aus in eurer „Galgenhumorstimmung“, möchte Dir @Anita aber dennoch raten bis zur endgültigen Klärung nicht unbedingt alles öffentlich zu machen. Rückschlüsse auf Dich und Dein Fahrzeug zu ziehen ist nicht so schwer und hier lesen auch durchaus Mitarbeiter von MINI usw, mit.
Interessanter Post.
Ich sehe das allerdings etwas anders. Bis zur "endgültigen Klärung" kann man u.U. bis zum St. Nimmerleinstag warten.
Da hier etwas verkauft wurde, das dann nicht geliefert wurde, liegt ein Sachmangel vor. Das Auto hat die Features aufzuweisen, die laut Kaufvertrag/Preisliste verkauft und last but not least bezahlt wurden.
Dafür haftet sowohl der Verkäufer aus dem Kauf-, als auch parallel der Hersteller aus dem Garantievertrag.
Aus pragmatischen Gründen ist es aber besser, sich zunächst an seinen Verkäufer zu halten. Der Vertragshändler ist ja i.Ü. nicht nur Verkäufer, er vertritt auch den Hersteller bei der Garantieabwicklung. Dem Verkäufer gegenüber bestehen grundsätzlich die Sachmängelrechte, d.h Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, ggf. Schadensersatz.
Der Rückritt scheidet hier allerdings aus, Die Gerichte billigen den bloß bei "erheblichen" Mängeln zu. Und das soll wertmäßig erst ab einem Mangelbeseitigungsaufwand von 5% des Kaufpreis gegeben sein. Also hier eher nicht.
Ich kenne das auch, der Händler stellt die Kommunkation einfach ein, egal wie berechtigt das Anliegen des Kunden auch sein mag. Sehr ärgerlich, das trübt die Freude am Mini ungemein, so ein Theater ist beim Kauf nicht vorhersehbar gewesen. Zum Image, das sich die Marke geben will, passt das überhaupt nicht.
Geht man zum Anwalt, geht man nicht zum Anwalt, lässt sich das Problem vielleicht auf anderem Weg ganz einfach lösen. Rechtsschutzversicherug wäre von Vorteil. Mit erheblichem Widerstand des Konzerns ist selbstverständlch zu rechnen.
Wenn der Weg über den Anwalt gegangen werden soll oder muss, käme in Betracht den Händler aus dem Kaufvertrag und den aus dem Garantievertrag gesamtschuldnerisch haftenden Hersteller mit der Mangelbeseitigung in Verzug zu setzen.
Wird das rundheraus abgelehnt oder wird die Frist verpasst, könnte Schadensersatz verlangt werden. Der umfasst dann neben den Anwalts- und ggf. Gerichtskosten auch die Kosten der Ersatzvornshme.
D.h. man könnte sich die Features in einer Fachwerkstatt einbauen lassen und die Kosten im Regressweg beim Verkäufer/Hersteller einfordern.