In D sieht es vertragsrechtlich folgendermaßen aus:
Zustande kommen von Verträgen ist die Voraussetzung von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.
Wie folgt:
1.Du bist zum Händler gegangen und hast deine Willenserklärung abgegeben, der Händler hat eingewilligt und sich fähig erklärt liefern zu können.
Er legt dir einen Vertrag mit seinen Bedingungen vor - äußert also seine Willenserklärung.
Du unterschreibst.
Es gibt zwei übereinstimmende Willenserklärungen - der Vertrag kommt gültig zustande über eine Sache, deren Beschaffenheit in dem Kauffvertrag fixiert ist.
2. Du willst die Konfiguration ändern
Du änderst deine Willenserklärung nachträglich in dem Punkt "Beschaffenheit der Sache" - d.h. rein formell gesehen gibts Du eine neue Willenserklärung ab.
Der Händler prüft und willigt scheinbar ein - in der Folge legt der Dir einen neuen Vertrag (Vertragsangebot) vor, das Du nun unterschreiben kannst. Dass dieser Vertrag nun andere Bedingungen hat, als der vorige ist formell gesehen völlig i.O., da es eine neues Vertragsangebot über eine Sache anderer Beschaffenheit als in Punkt 1 ist.
3. Was Du nun tun kannst?
Streich den Passus, der dir nicht zusaget und schicke den Vertrag unterschrieben an den Händler. In diesem Fall unterbreitest DU dem Händler ein Vertragsangebot, welches er frei in der Annahme ist.
Nimmt er an, kommt der Vertrag zu den abgeänderten Bedingungen zustande.
Lehnt er ab kannst Du ihn um ein erneutes Vertragsangebot bitten - natürlich unter Klärung der strittigen Punkte.
Fazit also in diesem Fall:
Es existieren zwei Verträge - der alte und der neue - sollten Sie beide jedoch die selbe Vertragsnummer haben, so ist sicherlich ein Passus in den AGB, dass "Änderungen an den Bedingungen dieses Vertrages der Schriftform und dem Einverständnis beider Vertragspartner" bedürfen (next Level AGB Shit halt)...
Was aber nichts daran ändert, dass es ein völlig neues Vertragsangebot ist.
Ich würde es wie in 3. beschrieben machen
Ich hoffe ich konnte helfen...