Beiträge von lambo

    Mit Vertragspartner ist der Händler gemeint? Schickt er das Dokument den noch einmal zurück also unterschrieben? Nee oder?


    Drücken wir @FredPitt die Daumen wird schon klappen :thumbup:

    Vertragspartner ist der, der dir den Vertrag vorlegt und auf dessen Geschäftspapier die Vertragsbedingungen aufgeführt sind.


    Ja, ich denke in deinem Fall ist das der Händler. ;)


    Und ja, eigentlich steht jeder Seite eine gegengezeichnete Ausführung im Original zu. Das ist im Normalfall beim Autokauf per Auftragsbestätigung vernachlässigbar - in deinem Fall aber vllt. ganz nützlich.

    Ich hab die Klausel gestrichen und dazu geschrieben, das wie mit dem Verkäufer besprochen, diese Bestellung von der Preiserhöhung nicht betroffen ist und das der ursprüngliche Preis gilt. Mehr kann ich nicht tun. Ich denke dass das ausreichend ist.


    Habs kopiert/abfotografiert und shicke es morgen zurück.

    Willkommen in der Welt des BGB und HGB :)

    Ein Streichen reicht wirklich aus?

    Hatte ich ganz am Anfang schonmal geschrieben - du kannst einen dir vorgelegten Vertrag abändern, unterschrieben zurücksenden und wenn der Vertragspartner unterschreibt ist ein rechtsgültiger, wirksamer Vertrag zustande gekommen. :)


    Wenn er dir das jetzt sagt, und du sein Wort schriftlich hast: umso besser. *daumenhoch*

    In D sieht es vertragsrechtlich folgendermaßen aus:


    Zustande kommen von Verträgen ist die Voraussetzung von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.


    Wie folgt:


    1.Du bist zum Händler gegangen und hast deine Willenserklärung abgegeben, der Händler hat eingewilligt und sich fähig erklärt liefern zu können.


    Er legt dir einen Vertrag mit seinen Bedingungen vor - äußert also seine Willenserklärung.


    Du unterschreibst.


    Es gibt zwei übereinstimmende Willenserklärungen - der Vertrag kommt gültig zustande über eine Sache, deren Beschaffenheit in dem Kauffvertrag fixiert ist.


    2. Du willst die Konfiguration ändern


    Du änderst deine Willenserklärung nachträglich in dem Punkt "Beschaffenheit der Sache" - d.h. rein formell gesehen gibts Du eine neue Willenserklärung ab.


    Der Händler prüft und willigt scheinbar ein - in der Folge legt der Dir einen neuen Vertrag (Vertragsangebot) vor, das Du nun unterschreiben kannst. Dass dieser Vertrag nun andere Bedingungen hat, als der vorige ist formell gesehen völlig i.O., da es eine neues Vertragsangebot über eine Sache anderer Beschaffenheit als in Punkt 1 ist.


    3. Was Du nun tun kannst?


    Streich den Passus, der dir nicht zusaget und schicke den Vertrag unterschrieben an den Händler. In diesem Fall unterbreitest DU dem Händler ein Vertragsangebot, welches er frei in der Annahme ist.


    Nimmt er an, kommt der Vertrag zu den abgeänderten Bedingungen zustande.


    Lehnt er ab kannst Du ihn um ein erneutes Vertragsangebot bitten - natürlich unter Klärung der strittigen Punkte.


    Fazit also in diesem Fall:


    Es existieren zwei Verträge - der alte und der neue - sollten Sie beide jedoch die selbe Vertragsnummer haben, so ist sicherlich ein Passus in den AGB, dass "Änderungen an den Bedingungen dieses Vertrages der Schriftform und dem Einverständnis beider Vertragspartner" bedürfen (next Level AGB Shit halt)...


    Was aber nichts daran ändert, dass es ein völlig neues Vertragsangebot ist.


    Ich würde es wie in 3. beschrieben machen :)


    Ich hoffe ich konnte helfen...

    Zum "Freifahren" sagt man, dass keine Volllast nötig ist, sondern es reichen über einen längeren Zeitraum mit vorher warmgefahrenem Motor ca. 3.500 U/min bis 4.500 U/min.
    Die Fahrleistungen beeinflussen u. a. auch die Größe, Marke/Typ und Druck der Reifen, Luftfilter (bei starker Luftverschmutzung öfter wechseln) und Ballast im Auto.


    Gruß!

    Ja, das kann man so machen - ich hab die Erfahrung gemacht, dass sich ein bisschen "agileres" Freifahren besser macht. Das hab ich mit dem 4 Zyl. Boxer im Käfer genauso festgestellt, wie mit einem V8 im AMG :)

    Ok aber ich finde den Werdegang korrekt denn in diesem Moment hat ja der Händler ein Regress an den Hersteller- wie dem auch sei , ich habe kein Problem damit das der Sitz defekt oder das Leder schlecht ist-solange der Mangel behoben wird und bisher kann ich nicht klagen :thumbup: -denn ich als Selbständiger mache hin und wieder auch mal Fehler oder muss etwas verbauen/verkaufen was einen Mangel hat -dagegen ist man nicht geschützt und man hat ja dann die Möglichkeit der Nachbesserung ;)

    Wenn man es ganz eng sieht ist es eigentlich nicht korrekt, dass der Händler seine Nachbesserungspflicht von einem nachgelagerten Vertragsverhältnis abhängig macht. ;)


    Normalerweise macht dieser Gang ja keine Probleme, man kann hier aber Gruselgeschichten lesen, mein lieber Herr Gesangsverein, das kenne ich sonst so nur von den Stuttgartern!

    Um mal dieses Händler-Hersteller-Hickhack ein wenig zu entwirren:


    1. Du hast deinen Vertrag mit dem Händler.
    2. Steht dir als Endverbraucher die gesetzliche Gewährleistungsfrist seitens deines Vertragspartners zu, der
    3. wie in 1. beschrieben der Händler ist, der
    4. wiederum seinerseits ein Vertragsverhältnis mit BMW hat, was aber
    5. dein vertragliches Verhältnis mit dem Händler nicht berührt.


    Wenn du jetzt einen Mangel hast, dann ist dein Händler (1.) der Vertragspartner, der die Nachbesserung vorzunehmen hat, denn du hast ja (2.) bei ihm ein Auto gekauft. Auch wenn er Schmidt-Meyer-Schulze heißt und dein Mini (3.) von BMW kommt.


    Was aber viele Händler machen ist, bevor sie ganz selbstlos eine Nachbesserung versuchen, beim Hersteller (4.) nachzufragen, ob dieses Problem bekannt sei und, ob der Händler im Falle einer Nachbesserung seinerseits ggü. dem Hersteller in Regress gehen kann.


    Und hier liegt der Knackpunkt, denn (5.) sollte dies auf den Vertragsgegenstand keinen Einfluss haben - wird aber trotzdem so gehandhabt und ist überall das gleiche Spiel...