Spurplatten Spurverbreiterung

  • Moin, ich habe mich jetzt mal wacker durch die letzten 33 Seiten hier gekämpft aber so 100% habe ich noch keine Antwort auf mein Anliegen erhalten. Deshalb frage ich gerne einmal in die Runde: Ich fahre einen F56 JCW mit den originalen 17" Track Spoke 501 Felgen. Diese fahre ich bisher noch im Sommer und im Winter. Zukünftig jedoch nur im Winter da für den Sommer noch vernünftige Räder besorgt werden. Ebenfalls ist ein Gewindefahrwerk in Planung. Welche Platten kann ich also für die 17" Track Spoke verbauen die dann auch zukünftig in Verbindung mit einer anständigen Tieferlegung klar gehen? Im Winter darf er ja schließlich auch gut aussehen ^^
    PS. Die zukünftigen Sommerfelgen werden dann natürlich so gekauft das sie ohne Platten perfekt passen :D

  • Ich fahre auch die originalen 17 Zoll mit dem Pro FW.


    Hinten komplett runtergedreht, vorne noch 15mm Restgewinde.


    Hab 15mm Platten rundherum, ich musste nur die Verbreiteung hinten gut einen cm wegschneiden.

    Sudis Garage: Hawking, Agent Orange und als Neuzugang Mr. Fusion :whistling:


    Ich verstehe das ganze Gerede um 200 Zellen, juten Metern und diesen ganzen Kilos Watt nicht.


    Hauptsache das Ding schiebt. :2352:

  • Wir fahren einen F57 Cooper S mit Works Paket und aktuell Track Spoke 501 im Winter.


    Bei H&R im Online Katalog steht bis 20mm mit ABE.


    Hier schreiben aber viele, dass sie bereits bei 15mm zum TÜV mussten.


    Daher die Frage, welche Spurplatten kann ich montieren ohne zum TÜV zu müssen, also mit ABE?

  • ABE bedeutet nicht, dass man sie nicht abnehmen lassen muss.
    Sobald die Spur verändert wird, muss das der TÜV abnehmen.
    (Ausnahme: 15" Heli Spoke, da ist keine Abnahme nötig).

  • Die ABE gilt natürlich für alle Größen, aber man muss halt die Auflagen im Gutachten befolgen, dafür ist die ABE / das Gutachten ja da.
    Und ab 16" steht da z.B.:


    Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Angestellten einer Überwachungsorganisation nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeugidentifizierungsnummer bescheinigen zu lassen.