Und noch ein Hinweis: wenn man die Nebelleuchten an hat, darf man max. 50km/h fahren.... Wissen leider die wenigsten, neben dem Umstand, wie man die Lampen verwendet bzw. wann man sie verwenden darf:
Gemäß § 17 (3) der deutschen Straßenverkehrsordnung(StVO): Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
In § 3 StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: Wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), darf die Geschwindigkeit maximal 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.
Die "Strafen" für die falsche Benutzung der Nebelscheinwerfer oder Nebelschlussleuchte betragen zwischen 20€ und 35€, je nachdem ob nur abstrakt gefährdet wurde oder obs zum Unfall kam. Strafen kann man das aber auch nicht nennen...