EU Richtlinie - Führerschein-Umtausch - Wann muss die neue Karte her?

  • Moin Moin,


    irgendwie schon x-fach Thema, in den unterschiedlichsten Diskussionsrunden...
    Teilweise wird Panik gemacht und völlig am Thema vorbei diskutiert.


    Da ich dann auch immer wieder auf die Suche gehe ;) ,
    die Fakten und wesentliche Quelle:
    https://www.bundesrat.de


    Begründung:
    „Die Regelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch soll sicherstellen, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausge- stellten Führerscheine umgetauscht werden.
    Die neue Anlage 8e enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Begonnen wird mit den schätzungsweise noch circa 15 Millionen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten (Papier)Führerscheinen, da diese bislang noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. So soll bis zum 19. Januar 2024 sichergestellt werden, dass dieses weitgehend vollständig ist und insbesondere auch im Rahmen des Europäischen Führerscheinnetzwerkes Informationen über nahezu alle Inhaber einer deut- schen Fahrerlaubnis enthält.
    Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führer- scheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papier- dokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den circa 30 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die im Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und verlängert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrer- laubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbe- sondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge zu schaffen.
    Da die Belastung der Fahrerlaubnisbehörden zum Jahreswechsel bereits enorm ist und sich aus dem Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der 19. Januar als Bezugsdatum ergeben hat, endet auch die Gültigkeit der Führer- scheine jeweils am 19. Januar eines Jahres.
    Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein um- tauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.
    Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.“


    Die Daten:
    C3AB1973-29EE-446A-8479-1FF7AA2E7675.jpeg


    Zitat aus:
    https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=5